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   BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61   

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https://dejure.org/1961,4181
BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61 (https://dejure.org/1961,4181)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1961 - 4 StR 300/61 (https://dejure.org/1961,4181)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1961 - 4 StR 300/61 (https://dejure.org/1961,4181)
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  • BGH, 07.03.1957 - 4 StR 552/56
    Auszug aus BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61
    Besonders im Jugendstrafrecht müssen also die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abgewogen werden (BGHSt 10, 233 ff; vgl. im übrigen auch BGHSt 15, 224 ff).

    Gerade hierin hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 10, 233 ff einen wesentlichen Unterschied zwischen der Strafaussetzung im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht gesehen und die oben wiedergegebene Folgerung gezogen, daß, auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne durch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlange, der Jugendrichter prüfen müsse, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Vollstreckung der Strafe oder durch ihre Aussetzung erreicht wird.

  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61
    Gibt das Opfer sie unter dem Druck der Drohung selbst heraus, so ist räuberische Erpressung gegeben (BGHSt 7, 252).
  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61
    Besonders im Jugendstrafrecht müssen also die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abgewogen werden (BGHSt 10, 233 ff; vgl. im übrigen auch BGHSt 15, 224 ff).
  • RG, 22.05.1896 - 1738/96

    Bedarf der gesetzliche Vertreter, welcher namens des Angeklagten die Revision

    Auszug aus BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61
    Daher konnte es vom Vater nur mit Einwilligung des Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. RGSt 28, 385 f).
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